Ethikkommission

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Ethik-Kommission der Anatomischen Gesellschaft

Auf der Grundlage der Satzung der Anatomischen Gesellschaft i.d.F. vom 28. März 2009 (http://anatomische-gesellschaft.de/index.php?id=satzung) gibt sich die Ethik-Kommission der Anatomischen Gesellschaft folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Aufgaben

Die Ethik-Kommission hat auf Antrag die im Gesamtbereich der anatomischen Wissenschaften anfallenden ethischen Fragen gutachtlich zu prüfen und hierzu ggf. in Form von Empfehlungen Stellung zu nehmen. Die Verantwortung des jeweiligen Wissenschaftlers bleibt unberührt. Zudem berät sie den Vorstand der Anatomischen Gesellschaft in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 2 Unabhängigkeit, Mitglieder, Verschwiegenheit

(1) Die Ethik-Kommission ist eine Einrichtung der Anatomischen Gesellschaft, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und keinen Weisungen unterworfen ist. Sie setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern aus der Fachbereichen Anatomie, Medizinethik und Recht zusammen. Die Namen der Mitglieder werden öffentlich gemacht.

(2) Die Mitglieder der Ethik-Kommission handeln nach bestem Wissen und Gewissen; sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Ethik-Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Den Vorsitz muss ein Mitglied der Anatomischen Gesellschaft führen.

§ 3 Verfahren

(1) Die Ethik-Kommission wird auf Antrag tätig. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Anatomischen Gesellschaft. Der Antrag sollte in der Regel schriftlich gestellt werden und die jeweilige Fragestellung erläutern.

(2) Der Vorsitzende entscheidet über das weitere Verfahren nach Antragseingang. Er beruft die Ethik-Kommission ein, leitet die Sitzungen und hat für die Mitteilung an die Antragsteller Sorge zu tragen.

(3) Die Sitzungen der Ethik-Kommission sind nicht öffentlich. Soweit sie sachverständige Personen gesondert hinzuzieht, sind diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Ethikkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter auch der Vertreter der Medizinethik oder des Rechts, anwesend sind. Von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind Mitglieder, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(5) Die Ergebnisse der Sitzungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

§ 4 Gebühren

Das Beratungsverfahren der Ethik-Kommission ist grundsätzlich gebührenfrei. Bei hohem Bearbeitungsaufwand kann im Einzelfall Abweichendes vereinbart werden.

§ 5 Haftung

Einige etwaige Haftung anlässlich ihrer Aufgabenwahrnehmung richtet sich gegen die Anatomische Gesellschaft.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach Ihrer Verabschiedung in Kraft.

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